Aktualisierung des AFC-Leitfadens zu Steuerbefreiungen

Dieses Update des Leitfadens zur Steuerbefreiung ist Teil der Maßnahmen, die der Kanton Genf ergriffen hat, um den philanthropischen Sektor des Kantons zu unterstützen und zu strukturieren.

Der Kanton will Partnerschaften zwischen Behörden, Stiftungen, Spendern und gemeinnützigen Organisationen durch verbesserte Prozesse und Unterstützung erleichtern. Konkrete Massnahmen sind vorgesehen: Vereinfachung der administrativen Abläufe, Schulung und Vernetzung der Akteure, Förderung sozialer Innovationen und Stärkung der Transparenz. Das Gesamtziel dieser Massnahmen ist es, die Effektivität und Wirkung philanthropischer Initiativen zu steigern, um besser auf die sozialen, kulturellen und ökologischen Bedürfnisse des Kantons einzugehen.

Was die Praxis der kantonalen Steuerverwaltung (KVSt) betrifft, so wurde diese in folgenden Punkten präzisiert in der Leitfaden zu Steuerbefreiungen :

 

  • Entschädigung von Mitgliedern von Vereinsvorständen oder Stiftungsräten: Der Leitfaden zur Steuerbefreiung präzisiert nun, dass «quantitativ ausserordentliche» und «qualitativ ausserordentliche» Aufgaben, die von einem Mitglied des Leitungsgremiums wahrgenommen werden, mit einer Entschädigung ausserhalb von Sitzungsgeldern und Spesenrückerstattungen von maximal 10’000 CHF pro Jahr und Mitglied des Leitungsgremiums vergütet werden können, sofern diese angemessen und im Interesse der Institution ist. Für höhere Beträge sollte ein Antrag auf Ruling gestellt werden.
  • Institutionen, die eine Tätigkeit ausüben, die teilweise oder vollständig im Ausland stattfindet, können ebenfalls eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Diese Befreiung ist an die Bedingung geknüpft, dass die im Ausland ausgeübte Tätigkeit nach den allgemeinen Vorstellungen der Bevölkerung und den Schweizer Werten ein ausreichend starkes Interesse aufweist, damit die Schweizer Gemeinwesen auf die Erhebung von Steuern auf Gewinn und Kapital verzichten. Obwohl dieser Punkt nicht neu ist (es wurde bereits in der Vergangenheit anerkannt, dass im Ausland ausgeübte Tätigkeiten befreit sein können), ist diese Erinnerung wichtig, da viele Institutionen außerhalb der Schweiz tätig sind.
    • Die Unterstützung durch Unternehmertum-Finanzierung (z. B. Darlehen) kann als eine mit einer Befreiung vereinbare Unterstützungsart anerkannt werden, sofern der Grundsatz der Uneigennützigkeit eingehalten wird.

    Diese Anpassungen zeugen vom Willen des Kantons Genf, im Einklang mit den Empfehlungen des Genfer Zentrums für Philanthropie der Universität Genf (GCP) weiterhin Organisationen zu unterstützen, die sich für das Gemeinwohl einsetzen.

    Zur Erinnerung: Um von einer Steuerbefreiung auf Gewinn und Kapital zu profitieren, müssen die Institutionen mit Sitz im Kanton Genf vor der Veranlagung eine Befreiungsentscheidung des BAZ einzuholen.

        Bildquelle : https://www.ge.ch/actualite/geneve-precise-sa-pratique-soutenir-secteur-associatif-philanthropique-20-11-2025

            Neueste Aktualitäten

            Die Steuerabteilung von Berney Associés steht Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei diesen Fragen zu beraten und Sie bei Ihren Kontakten mit den Steuerbehörden zu unterstützen.