HR: Paritätische Sozialbeiträge 2023


Jede erwerbstätige Person ist ab dem 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag bis zum Ende ihrer Erwerbstätigkeit beitragspflichtig. Im Jahr 2023 beginnen die 2005 geborenen Personen mit der Beitragszahlung.
Personen im Rentenalter (64 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer), die weiterhin erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die Sozialversicherungen mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung und erhalten ab dem Monat, der auf ihren Geburtstag folgt, einen monatlichen Freibetrag von CHF 1.400 pro Monat.
Löhne von weniger als CHF 2’300 pro Jahr und Arbeitgeber/in sind nicht AHV-pflichtig, es sei denn, die versicherte Person verlangt dies ausdrücklich. Wir möchten darauf hinweisen, dass das geringfügige Einkommen in einem Privathaushalt nicht anwendbar ist und daher der Lohn ab dem ersten Franken unterstellt werden muss.
1. Gesetzliche Sätze für die Berechnung der Beiträge auf Bruttolöhne und -gehälter
Zu beachten ist, dass der Beitrag von 1 % für solidarische Arbeitslosigkeit (AHV-Lohn über CHF 148’200) ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr erhoben wird.
Die Steuer für die Berufsausbildung wird als Beitrag auf den AHV-Lohn erhoben. Der Satz liegt zwischen 0,03 % und 0,15 %, abhängig von der Lohnsumme.
2. Erwerbstätigkeit in verschiedenen Ländern
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Staatsangehörige der Schweiz, der EU oder eines EFTA-Landes, die gleichzeitig in der Schweiz und in einem oder mehreren Ländern (EU/EFTA) arbeiten oder arbeitslos gemeldet sind, der Sozialversicherung nur eines Staates unterstellt sind.
Da jeder Fall individuell ist, sollten Sie sich mit uns in Verbindung setzen, damit wir Ihre Situation analysieren können.
3. Berufliche Vorsorge (BVG - 2. Säule / Basisplan)
Ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag muss jede Person, die länger als drei Monate für denselben Arbeitgeber arbeitet und von diesem einen Jahreslohn von mehr als CHF 22’050 erhält, obligatorisch im BVG versichert sein. Im Rahmen eines grundlegenden beruflichen Vorsorgeplans ist der/die Arbeitnehmer/in bis zum 31. Dezember seines/ihres 24. Lebensjahres nur für die Risiken Tod und Invalidität versichert.
Der Sparbeitrag für das Alter beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem man 25 Jahre alt wird. Die Grenzbeträge für die berufliche Vorsorge bleiben mit Wirkung vom 1. Januar 2022 unverändert :
Wir möchten Sie daran erinnern, dass seit dem 1. Januar 2011 jede Person, die nach Erreichen des Rentenalters weiterarbeitet, noch Beiträge in die berufliche Vorsorge einzahlen kann, und zwar bis zum Alter von 69 Jahren einschließlich.
4. Steuern Quelle
Alle ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner (ohne C-Bewilligung/nicht verheiratet mit einer Schweizerin/einem Schweizer oder C-Bewilligung) sind quellensteuerpflichtig.
Die Quellensteuer wird nach dem Tarif des Wohnsitzkantons des/der Arbeitnehmers/in erhoben. Der/die Arbeitgeber/in muss sich also beim zuständigen Kanton anmelden und die Regeln dieses Kantons anwenden.
Alle Änderungen der Gebührenordnung gelten ab dem 1. Tag des Folgemonats.
Ab dem 1. Januar 2023 können alle Kinder bis zum Alter von 25 Jahren in den geltenden Tarif einbezogen werden. Wenn sie jedoch keine Lehrlinge oder Studierende mehr sind, muss ihr Einkommen unter CHF 15’557 pro Jahr liegen. Die Belastung wird bis zum Ende des Monats, in dem sie 25 Jahre alt werden, berücksichtigt.
5. Mindestlohn 2023
Der Mindestlohn gilt für alle Mitarbeiter/innen, die arbeiten
auf Genfer Boden mit Ausnahme von Lehrlingen, Praktikanten ( im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung ) und Minderjährigen.
Gelegentliche berufliche Tätigkeiten von Studierenden über 18 Jahren, «Studentenjobs», sind vom Geltungsbereich des Mindestlohns ausgenommen, wenn die Tätigkeit durch einen Tarifvertrag abgedeckt ist und die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind:
- Der/die Studierende ist an einer Ausbildungsstätte immatrikuliert.
- Die Aktivität wird während der Ferienzeit der Bildungseinrichtung entfaltet.
- Die Tätigkeit überschreitet nicht sechzig zusammenhängende Tage pro Kalenderjahr
- Der Lohn wird von der zuständigen paritätischen Kommission festgelegt.
Für das Jahr 2023 beläuft sich der Genfer Mindestlohn auf CHF 24.00 pro Stunde :
6. EO (Erwerbsausfallentschädigung für Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption)
Der maximale versicherte Lohn bei der Erwerbsausfallversicherung (Bund) wird ab dem 1. Januar 2023 erhöht. Er wird nun CHF 99’000 betragen. Die Grundentschädigung (80 % des versicherten Lohns) wird maximal CHF 220 pro Tag betragen.
7. Adoptionsurlaub
Ab dem 1. Januar 2023 haben Eltern, die ein Kind unter vier Jahren adoptieren, Anspruch auf einen zweiwöchigen Adoptionsurlaub (10 Tage), der auf einmal oder in Form von einzelnen Tagen innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme des Kindes genommen werden kann. Dieser Urlaub wird durch die Erwerbsausfallentschädigung (EO) vergütet.
Die Erwerbsausfallentschädigung Adoption entspricht 80 % des unterstellten Lohns, maximal CHF 220.pro Tag.
Bei einer gemeinsamen Adoption kann der Urlaub zwischen den beiden Elternteilen aufgeteilt werden, wenn die Ehegatten die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Eltern dürfen den Urlaub jedoch nicht an denselben Tagen nehmen.
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