Tax News: Waadtländer Steuerwesen wichtigste Neuerungen für 2024

In wenigen Tagen beginnen die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler im Kanton Waadt mit der Erstellung ihrer Steuererklärung für 2023. Im Vergleich zum Jahr 2022 haben sich einige Änderungen ergeben, insbesondere in Bezug auf bestimmte Abzüge. Ziel dieses Artikels ist es, diese wichtigsten Änderungen kurz zu erläutern und einen Ausblick auf die Steuerperiode 2024 zu geben.

 

Was sind die wichtigsten Änderungen für die Waadtländer Steuererklärung 2023?

Sonstige Berufsauslagen :

Der/die Arbeitnehmer/in kann in der Regel zusätzlich zu den Mahlzeiten- und Reisekosten einen Abzug von 3% von seinem/ihrem Nettoeinkommen als «andere Berufskosten» geltend machen (mindestens CHF 2’000.- und höchstens CHF 4’000.-). Nach der bisherigen Praxis konnte ein Arbeitnehmer, der pauschale Repräsentationsspesen erhielt, diesen Abzug grundsätzlich nicht beanspruchen.

Aufgrund eines Bundesgerichtsurteils aus dem Jahr 2023 hat sich die Waadtländer Praxis in diesem Bereich jedoch geändert. Wir empfehlen daher Personen, die solche Entschädigungen erhalten, diesen Abzug geltend zu machen.

Krankenversicherung :

Bei der KKSt (Kantons- und Gemeindesteuer) sind Krankenversicherungsprämien von CHF 4’800 für einen alleinstehenden Steuerpflichtigen, CHF 9’600 für ein Ehepaar und CHF 1’300 für ein unterhaltsberechtigtes Kind abzugsfähig. Bei der direkten Bundessteuer (dBSt) sind CHF 1’800 für einen alleinstehenden Steuerpflichtigen und ein Kind sowie CHF 3’600 für Ehepaare absetzbar.

Betreuungskosten :

Bei den Betreuungskosten (Krippe, Tagesmutter) werden die Abzüge sowohl bei der KKI als auch bei der dBSt erhöht. Sie belaufen sich auf CHF 13’000 bei der KKI und CHF 25’000 bei der dBSt (pro Kind unter 14 Jahren). Beachten Sie, dass dieser Abzug nur unter der Bedingung möglich ist, dass tatsächlich Betreuungskosten anfallen.

Vermögenssteuer :

Privilegierte Besteuerung von Arbeitsmitteln RETIF (Richtlinie über die Bewertung von nicht börsennotierten Wertpapieren für Zwecke der Vermögensteuer)

Seit der Steuerperiode 2022 haben Unternehmerinnen und Unternehmer, die Aktionäre sind, die Möglichkeit, eine privilegierte Besteuerung ihres Arbeitsinstruments (Aktien ihres Unternehmens) zu beanspruchen, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen, die in der RETIF vorgesehen sind. Wird die Anwendung des RETIF von der kantonalen Steuerverwaltung (ACI) akzeptiert, wird der Steuerwert der Unternehmensaktien unter Berücksichtigung eines günstigeren Kapitalisierungssatzes bewertet, was zu einer mehr oder weniger deutlichen Senkung der Vermögenssteuer der Unternehmer/innen führen kann. In einigen Fällen können sie auch eine Bewertung auf der Grundlage des reinen Substanzwerts fordern.

Schließlich erinnern wir daran, dass Aktionärsunternehmer/innen, die in ihrer Steuererklärung 2022 kein RETIF beansprucht haben, dies immer noch für die Steuerperiode 2023 beantragen können.

Jahr 2024: Was ist, wenn ich meine Steuersituation plane?

Ende letzten Jahres konnten die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler im Kanton Waadt feststellen, dass ihre provisorischen Akontozahlungen 2024 etwas niedriger ausfielen als in den vergangenen Jahren. Der Grosse Rat des Kantons Waadt hat nämlich beschlossen, eine Senkung der kantonalen Grundsteuer auf das Einkommen um 3.5% mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 einzuführen.

Diese Steuersenkung ist natürlich eine gute Nachricht für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler im Kanton Waadt (Wir weisen darauf hin, dass am 5. April 2023 eine Volksinitiative (Steuersenkung für alle) bei der Waadtländer Staatskanzlei eingereicht wurde. Diese Initiative zielt auf eine Senkung der kantonalen Steuer um 12% ab. Der Staatsrat wird sich voraussichtlich in Kürze dazu äußern).

Trotz dieses Rückgangs ist der Kanton Waadt jedoch immer noch einer der teuersten Kantone der Schweiz für natürliche Personen. Um dieser Situation zu begegnen, hat der Steuerzahler die Möglichkeit, bestimmte «Werkzeuge» einzusetzen, um seine Steuerlast zu mildern, zum Beispiel :

Als Arbeitnehmer/in kann er/sie Einzahlungen in ein 3A (maximal CHF 7’056.- im Jahr 2024) tätigen und/oder BVG-Einkäufe in die Pensionskasse planen ;

Als Selbstständigerwerbende/r ist es möglich, in die «große» Säule 3A einzuzahlen, d. h. bis zu 20% des Nettogewinns (aber maximal CHF 35 280.- im Jahr 2024), wenn die Person nicht in der zweiten Säule versichert ist. Sie kann auch die Umwandlung ihrer Einzelfirma in eine Gesellschaft in Betracht ziehen ;

Als Unternehmer/in und Aktionär/in hat er/sie die Möglichkeit, seine/ihre Vergütungsstrategie (Lohn vs. Dividende) zu optimieren und die Anwendung der RETIF bei der Vermögenssteuer zu fordern; ;

Als Immobilienbesitzer könnte es sinnvoll sein, die Instandhaltung und Renovierung des Eigenheims zu planen oder aber darüber nachzudenken, seine Renditeimmobilie über eine Kapitalgesellschaft (Immobiliengesellschaft) zu halten.

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