Reform der Wohneigentumsbesteuerung


Am 15. August 2025 empfahl der Bundesrat im Rahmen der Reform der Wohneigentumsbesteuerung, bei der Volksabstimmung am 28. September die Vorlage zur Einführung einer Verfassungsbestimmung anzunehmen, die es den Kantonen erlaubt, eine Immobiliensteuer auf Zweitwohnungen zu erheben.
Die Annahme dieser Bestimmung, die eine doppelte Mehrheit von Volk und Kantonen erfordert, ist eine Voraussetzung für das Inkrafttreten des zweiten Teils der Reform: die Abschaffung der Besteuerung des Eigenmietwerts von Haupt- und Zweitwohnungen.
Als Ausgleich für diese Abschaffung sieht der Entwurf eine erhebliche Reduzierung der bestehenden Steuerabzüge vor. So wären die Unterhaltskosten für Immobilien nicht mehr abzugsfähig und der Abzug der Schuldzinsen würde abgeschafft. Nur Personen, die zum ersten Mal Wohneigentum erwerben, würden einen begrenzten und befristeten Abzug gewährt. Es ist jedoch zu beachten, dass für vermietete oder verpachtete Immobilien der Abzug von Zinsen weiterhin möglich, aber ebenfalls begrenzt wäre.
Die Einführung einer Immobiliensteuer auf Zweitwohnungen wurde als Ausgleichsmassnahme für touristische Kantone wie Graubünden, Tessin und Wallis konzipiert, wo diese Art von Immobilien besonders verbreitet ist. Bei einer Ablehnung dieser Bestimmung würde die Abschaffung der Besteuerung des Mietwerts automatisch hinfällig werden und die derzeitige Steuerregelung würde in Kraft bleiben. Wird der Entwurf hingegen angenommen, würde die Abschaffung des Mietwerts ohne weitere Abstimmung innerhalb einer vom Bundesrat festgelegten Frist direkt in Kraft treten.
Diese Reform wird, sofern sie angenommen wird, zu einer tiefgreifenden Veränderung der Schweizer Steuerlandschaft führen. Einerseits wird sie eine Steuer abschaffen, die von manchen als ungerecht empfunden wird, andererseits wird sie die Möglichkeiten für Steuerabzüge stark einschränken. Die genauen finanziellen Auswirkungen sind schwer abzuschätzen, da sie von vielen Faktoren abhängen. Die Hauptnutznießer dürften jedoch Erstkäufer sowie Rentner und Eigentümer mit geringen Schulden sein. Dagegen könnten langjährige Eigentümer, die noch verschuldet sind und mit hohen Unterhaltskosten konfrontiert sind, benachteiligt werden.
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