Welche Änderungen bei der Mehrwertsteuer in der Schweiz im Jahr 2025?

Einführung

Am 1. Januar 2025 sind neue Mehrwertsteuerbestimmungen in Kraft getreten. Diese Änderungen zielen darauf ab, das Schweizer Mehrwertsteuersystem zu modernisieren und zu vereinfachen und gleichzeitig die Bekämpfung von Steuerbetrug zu verstärken.

Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen und ihre Auswirkungen.

I. Digitalisierung und Internationalisierung

Steuerpflicht von digitalen Plattformen

Online-Verkaufsplattformen werden nun als Anbieter der von ihnen vermittelten Leistungen angesehen, wodurch sie verpflichtet sind, für jede Lieferung in der Schweiz die Mehrwertsteuer zu erklären und zu bezahlen. Diese Fiktion schafft zwei aufeinanderfolgende Leistungsbeziehungen:

  • Erster Vorgang: Verkäufer - digitale Plattform: Umsatzsteuerbefreiter Vorgang
    und
  • Zweiter Vorgang: Digitale Plattform - Kunde: Umsatzsteuerpflichtiger Vorgang bei Lieferung in der Schweiz

Diese Fiktion zielt darauf ab, einen faireren Wettbewerb zu gewährleisten und Steuerhinterziehung (ausländische Verkäufer, die nicht mehrwertsteuerpflichtig sind) zu reduzieren.

Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen

Die Plattformen müssen auf Anfrage der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Informationen über die Anbieter bereitstellen, die über ihre Plattformen mehrwertsteuerpflichtige Leistungen anbieten.

II. Vereinfachungen für KMU

Jährliche Mehrwertsteuerabrechnungen

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die einen Jahresumsatz von weniger als CHF 5 005 000 erzielen, können sich für jährliche Mehrwertsteuerabrechnungen entscheiden, wodurch der Verwaltungsaufwand verringert wird. Die Akontozahlungen werden auf früheren oder geschätzten zukünftigen Steuerveranlagungen basieren.

    • Neuer Steuerpflichtiger : Der Antrag muss elektronisch über das dafür vorgesehene Portal bis spätestens 60 Tage nach Aushändigung der MWST-Nummer gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Wechsel zur jährlichen Abrechnung frühestens am Ende einer vollen Steuerperiode beantragt werden
    • Bestehender Steuerpflichtiger : sich bei der ESTV elektronisch über das dafür vorgesehene Portal anmelden, spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab der die Änderung erfolgen soll (d.h. bis Ende Februar 2025 für eine rückwirkende Anwendung auf den 1. Januar 2025).

Berney Associés steht Ihnen zur Verfügung, um Sie bei diesen Schritten zu unterstützen.

III. Neue Ermäßigungen und Ausnahmen von der Mehrwertsteuer

Ab 2025 wird der ermäßigte Mehrwertsteuersatz (2.6%) auf Menstruationshygieneprodukte angewendet.

Außerdem werden die folgenden Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer ausgenommen:

  • Reiseleistungen, die von Reisebüros in der Schweiz oder im Ausland weiterverkauft werden.
  • Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen.
  • Koordination der Pflege im Rahmen medizinischer Behandlungen.
  • Bereitstellung der Infrastruktur für ambulante Dienste und Tageskliniken.
  • Betreuung zu Hause durch private Organisationen.
  • Bereitstellung von Personal durch gemeinnützige Organisationen.
  • Angebot von Anlagegruppen im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge.

IV. Neuer Begriff der Subventionen: Schaffung einer gesetzlichen Vermutung

Um die Abgrenzung zwischen nicht steuerbaren Subventionen und steuerbaren Entgelten für die Empfänger der Zahlungen zu erleichtern, wurde eine neue Regelung für die umsatzsteuerliche Behandlung von Subventionen aufgenommen: Die Schaffung einer gesetzlichen Vermutung

  • Zahlungen, die von öffentlichen Körperschaften ausdrücklich als Subventionen bezeichnet werden, gelten im Sinne der Mehrwertsteuer als Subventionen.
  • Das Gemeinwesen muss gegenüber der ESTV nachweisen können, dass die Bezeichnung als Subvention dem Empfänger mitgeteilt wurde. Die ESTV empfiehlt daher, diese Bezeichnung in einem schriftlichen Dokument (Verfügung, Vertrag o.ä.) vorzunehmen und sich dabei auf Art. 18 Abs. 3 MWSTG zu berufen.
  • In der Regel werden Zuschüsse auf der Grundlage eines Gesetzes oder einer Verordnung gewährt.

Wenn das Gemeinwesen darauf verzichtet, einen Geldfluss als Subvention zu bezeichnen, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass im Umkehrschluss daraus abzuleiten ist, dass es sich um eine (steuerpflichtige) Gegenleistung handelt.

Nach dem Gesetz und gemäß dem Vermutungsprinzip kann die ESTV immer prüfen, ob der Geldfluss als Subvention, als Gegenleistung oder anderweitig zu qualifizieren ist.

V. Neuerungen bei der Methode der Saldosteuersätze (SSS) und der Pauschalsteuersätze (PS)

Keine Begrenzung der Anzahl der Raten mehr

Die Anzahl der von einem Steuerpflichtigen anzuwendenden NDT-Sätze ist nicht mehr begrenzt (zuvor auf 2 begrenzt).

Voraussetzung: Die Tätigkeit muss mehr als 10% des Gesamtumsatzes ausmachen. Die Regelung für gemischte Branchen existiert nicht mehr.

Die steuerpflichtige Person kann freiwillig ihren gesamten Umsatz aus steuerpflichtigen Leistungen zum höchsten zulässigen Saldosteuersatz abrechnen.

Begrenztere Anwendung der TDFN-Methode

Die NDT-Methode kann nicht von elektronischen Plattformen oder von Steuerpflichtigen mit Sitz im Ausland angewendet werden.

Einführung des Konzepts der nachträglichen Vorsteuerentlastung und der Eigenleistung bei Methodenwechsel

Bei einem Wechsel von der effektiven Methode zur NDT- (oder TF-) Methode muss die steuerpflichtige Person künftig die in der Vergangenheit abgezogene Vorsteuer unter Abzug einer Abschreibung an die ESTV zurückzahlen (gleiches System wie bei einer Nutzungsänderung nach der effektiven Methode - Eigenverbrauch).

Bei einem Wechsel von der NDT- (oder TF-) zur effektiven Methode analog zu einer Nutzungsänderung kann der Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug nicht unternehmerischer Vorsteuern in der Vergangenheit unter Berücksichtigung einer Abschreibung geltend machen (nachträgliche Vorsteuerentlastung).

Freiwillige Änderung der Methode

Die Fristen für den Wechsel der Abrechnungsmethode nach Pauschalsätzen wurden auf ein Jahr verkürzt.

Eine Änderung der Methode rückwirkend zum 1. Januar 2025 ist möglich, wenn die Ankündigung spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode erfolgt. Berney Associés steht Ihnen gerne zur Verfügung.

VI. Bekämpfung von Betrug

Administrative Maßnahmen

Die ESTV kann Maßnahmen wie Einfuhrverbote und die Vernichtung von Waren gegen Unternehmen verhängen, die ihren Mehrwertsteuerverpflichtungen nicht nachkommen (insbesondere in Bezug auf Online-Plattformen).

Verantwortung von Führungskräften

Von den Mitgliedern der Leitungsorgane von Unternehmen, die wiederholt Konkurs angemeldet haben, können Garantien zur Deckung von Steuerschulden verlangt werden.

Steuer auf Übernahmen

Die Übertragung von Emissionsrechten und ähnlichen Zertifikaten wird der Erwerbssteuer unterliegen, auch bei Erwerben innerhalb des Inlandes.

VII. Unsere Ratschläge angesichts dieser Veränderungen

Bewerten Sie die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen

Stellen Sie fest, ob Ihr Unternehmen von den neuen Umsatzsteuerpflichten/-bestimmungen betroffen ist, insbesondere wenn Sie digitale Plattformen für den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen nutzen.

Buchführungssysteme anpassen

Aktualisieren Sie Ihre Buchhaltungssysteme, um die neuen Anforderungen für Jahresabrechnungen, Anzahlungen und Umsatzsteuerbefreiungen zu berücksichtigen.

Ihre Optionen analysieren

Ziehen Sie bei Unternehmen, die kulturelle oder medizinische Leistungen erbringen, die Option einer Umsatzsteuerbefreiung oder einer freiwilligen Besteuerung in Betracht, um die Rückerstattung der abzugsfähigen Vorsteuer zu optimieren.

Offizielle Veröffentlichungen überwachen

Verfolgen Sie die Veröffentlichungen der FCA und die Aktualisierungen aus der Praxis, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen die neuen Vorschriften einhält. Weitere Informationen werden in den nächsten Wochen veröffentlicht.

Für weitere Informationen und eine detaillierte Analyse der Auswirkungen dieser Reform auf Ihr Unternehmen wenden Sie sich bitte an unsere Steuerexperten.

Quelle:

1. Weitere Einzelheiten finden Sie im Newsletter Berney Associés: Besteuerung digitaler Plattformen (in Kürze)

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